Glossar
Das Glossar des Umwelt- und Nachbarschaftshauses erläutert kurz und verständlich Fachbegriffe und Abkürzungen. Finden Sie einen Begriff nicht? Dann wenden Sie sich einfach über das Kontaktformular an uns.
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FluglärmG
Das 1971 vom Deutschen Bundestag erlassene Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) definiert einen Lärmschutzbereich mit zwei Schutzzonen um Flughäfen im Geltungsbereich des Fluglärmgesetzes. In der Schutzzone 1 (Leq(4) ≥ 75 dB(A)) dürfen keine Wohnungen errichtet werden (§ 5 Abs. 2 Fluglärmgesetz). Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutzzone 2 (Leq(4) ≥ 67 dB(A) und <75 dB(A)) dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen (§ 6 Fluglärmgesetz).