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Ist es den Airlines überlassen, wie schnell und wie steil sie starten? Welche Geschwin­digkeits­begrenzungen gibt es? Wäre es nicht aus Lärmschutz­gründen erforderlich, ein Startverfahren für Frankfurt festzulegen?

Es existieren mehrere Vorgaben bzw. Empfehlungen für Abflugverfahren. Die Fluggesellschaften sind gemäß ihrer Betriebsvorschriften  verpflichtet, zwei Startverfahren pro Flugzeugtyp zu beschreiben. Dabei hat die ICAO als Empfehlung zwei lärmmindernde Verfahren zur Reduzierung des Abfluglärms (Noise Abatement Departure Procedures NAPD) veröffentlicht

- NADP1: Dieses Verfahren ist ausgelegt, um die Lärmbelastung im Nahbereich des Flughafens zu minimieren. Es ist vergleichbar mit dem früher von der ICAO
   empfohlenen ICAO-A Verfahren.

- NADP-2: Dieses Verfahren soll eine Lärmentlastung in größeren Entfernungen vom Flughafen gewährleisten. Es ist vergleichbar mit dem früher von der
   ICAO empfohlenen ICAO-B Verfahren.

Es ist grundsätzlich auch möglich hierzu auf nationaler Ebene Vorgaben zu machen. Vor einigen Jahren gab es hierzu eine Empfehlung des BMVI. Momentan ist dies jedoch nicht der Fall. Somit ist es derzeit den Piloten im Rahmen ihrer Vorschriften der jeweiligen Fluglinie überlassen, welche Schubsetzung und Geschwindigkeit sie wann wählen bzw. mit welchem Verfahren sie starten. Prinzipiell wäre es auch möglich für den Standort Frankfurt ein Startverfahren zu empfehlen.

Bei den meisten Abflugstrecken am Standort Frankfurt besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf den ersten 10 NM (ca. 18km) von 220 Knoten. Auf der Abflugstrecke AMTIX kurz gibt es außerdem eine Höhenvorgabe von 2.500 Fuß über dem Flugplatz Egelsbach. Insofern existieren zu einigen Aspekten bereits Vorgaben die beim Starten einzuhalten sind.

Mit der Frage, ob ein und wenn ja welches Startverfahren für die Region am vorteilhaftesten ist, beschäftigt sich das FFR im Rahmen der im Programm für Aktiven Schallschutz enthaltenen Maßnahme „Untersuchung Startverfahren“


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